Eintrittskarten für immobile Gäste

SND gewährt immobilen Gästen vergünstigten Eintritt um 5 € in alle Vorstellungen mit Sitzplätzen reserviert im Sinne der Richtlinie Nr. 8/2009.

Einer Begleitperson wird 50%-ige Eintrittsermäßigung gewährt.

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Zugangsanweisung

für immobile Gäste zu einzelnen Theatersälen

                                                                                                                               

ROLLSTUHLFAHRER/INNEN

Richtlinie Nr. 3/2018

über die Einlassbestimmungen für Rollstuhlfahrer/innen

und ihre Begleitpersonen in die Räume des Slowakischen Nationaltheaters

Art. I

EINGANGSBESTIMMUNGEN



 

Im Sinne von §4 Abs. b.) des Gesetzes Nr. 314/2001 Ges. Samml. über Brandschutz im Wortlaut späterer Vorschriften und der Verordnung des Innenministeriums der SR Nr. 121/2002 Ges. Samml. über Brandschutzprävention im Wortlaut späterer Vorschriften, erlässt das SND diese Richtlinie, die die Einlassbestimmungen für Rollstuhlfahrer/

 
-innen und ihrer Begleitpersonen in die folgenden öffentlichen Räume des SND regelt:
 
- historisches Gebäude des SND (im Folgenden als „HG-SND“ bezeichnet), Gorkého 2
- neues Gebäude des SND (im Folgenden als „NG-SND“ bezeichnet), Pribinova 17, Oper und Ballett
- NG-SND Pribinova 17, Schauspiel
- NG-SND Pribinova 17, Studio
 

Art. II

PFLICHTEN FÜR DIE SICHERSTELLUNG DER ERFÜLLUNG

 

 
1. Angesichts des Brandschutzes, oder einer Ausnahmesituation (z.B. Evakuation) der Besucher und Mitarbeiter des SND ist das Marketingzentrum (im Folgenden als „MZ“ bezeichnet) verpflichtet an einer gut sichtbaren Stelle im Kassenraum (Jesenského Str. HG und Olejkárska Str. NG ) eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der ersichtlich ist, dass der Besucher, der für einen Rollstuhlfahrer/eine Rollstuhlfahrerin Eintrittskarten erwirbt, vorbehaltene Plätze erwerben muss, oder es wird ein Eigengerät (Rollstuhl) zum Platznehmen verwendet. Diese Mitteilung muss deutlich erkennbar auch auf der Seite www.snd.sk veröffentlicht sein. Falls der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin mit Begleitperson den öffentlichen Raum im NG besucht, wird die Kassenmitarbeiterin den Besucher gemäß Art. III, Punkt 2.2. informieren.
 
2. Beim Betreten der öffentlichen Räume des SND ist das Einlasspersonal verpflichtet auf eine geeignete Art zu überprüfen, ob der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin an dem Sitzplatz Platz nehmen kann, der für Rollstuhlfahrern/innen vorbehalten ist, oder ob er/sie den Rollstuhl verwenden wird. Über die Art des Platznehmens informiert das Einlasspersonal den Befehlshaber der Brandschutzassistenzeinheit (im Folgenden als „BAE“ bezeichnet) durch einen Eintrag in der Datei „S:\\Imobilni“ gemäß vorgeschriebener Struktur.
 
3. Im Falle eines Gruppenbesuchs von Rollstuhlfahrern/innen muss darüber der Brandschutztechniker des SND in Kenntnis gesetzt werden, um einschlägige Maßnahmen für die einzelnen Vorstellungen vornehmen zu können
 

Art. III

EINLASSBESTIMMUNGEN FÜR ROLLSTUHLFARER/INNEN IN DIE EINZELNEN THEATERRRÄUME

 
 
1. HG-SND, Gorkého 2

 
Um reibungslosen Einlass für Rollstuhlfahrer/innen und ihrer Begleitperson gewährleisten zu können, muss die Ankunft in die öffentlichen Räume spätestens ½ Std. vor Vorstellungsbeginn erfolgen. Die Kassenmitarbeiterin ist verpflichtet den Kunden beim Eintrittskartenerwerb auf diese Tatsache aufmerksam zu machen.
 
1.1 Der Eingang ins Gebäude wird durch den Haupteingang für Besucher ermöglicht, wo operativ vom diensthabenden Mitarbeiter eine Schrägrampe an der Treppe installiert wird.
 
1.2 Für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen sind folgende Plätze vorbehalten:
Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 6. Reihe im Parkett LINKS sowie die Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 7. Reihe im Parkett RECHTS.
 
1.3 Falls der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin einen Sitzplatz im Zuschauerraum nutzt, wird die Platzierung des Rollstuhlfahrers/der Rollstuhlfahrerin mit Unterstützung von Einlasspersonal erfolgen, und das erst nachdem andere Besucher ihre Plätze eingenommen haben (um der wiederholten Manipulation mit dem Rollstuhlfahrer/der Rollstuhlfahrerin vorzubeugen).
 
1.4 Falls der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin im Rollstuhlwagen sitzen bleibt, wird der Rollstuhlwagen so platziert, dass die Durchgängigkeit des Raumes ohne die Gefährdung des Rollstuhlfahrers/der Rollstuhlfahrerin gewährleistet ist.
 
2. NG-SND, Pribinova 17

 
2.1 Der Pfortendienst ist berechtigt, zum Zweck des Einlasses in die Garage, den Besucher aufzufordern sich mit gültigen Eintrittskarten für eine Vorstellung am jeweiligen Tag auszuweisen. Sofern der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt, wird ihm der Einlass in den Garagenraum verwehrt.

 
2.2 Falls der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin mit Begleitperson den öffentlichen Raum des NG-SND mit dem PKW besucht, gelten folgende Vorgehensweise und Parkmöglichkeiten:
 
- der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin oder seine/ihre Begleitperson wendet sich an der Pforte der Generaldirektion (GD) an den Pfortendienst und ersucht um den Zugang von der Garage in das Foyer mit dem Fahrstuhl. Von hier aus besteht mit dem behindertengerechten Fahrstuhl Zugang zum Foyer in alle Etagen. Die vorbehaltenen Garagenparkplätze befinden sich am Fahrstuhl (Plan der Garagenparkplätze – Anlage Nr.1).

 
2.3 Falls der Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin eine Vorstellung im Studio besuchen will, parkt er/sie das Fahrzeug an vorbehaltenen Parkplätzen am Außenparkplatz neben der Schrägrampe am NG-SND. Rollstuhlfahrer/innen oder ihre Begleitpersonen verwenden den Eingang von der Olejkárska Str. über die Schrägrampe, die gekennzeichnet ist (Anlage Nr. 2).
 
2.4 Für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen sind im Opern- und Ballettsaal des SND die Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 4. Reihe LINKS und die Plätze Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in der 4. Reihe RECHTS sowie Rollstuhlflächen in unmittelbarer Nähe vorbehalten.
 
2.5 Für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen sind im Schauspiel die Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 5. Seitenreihe LINKS und die Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 5. Seitenreihe RECHTS vorbehalten.
 
Bei der Platzierung von Rollstuhlfahrern/innen im Zuschauerraum der Oper, des Balletts und Schauspiels des SND im NG-SND wird gemäß Art. III, Punkt 1.3 vorgegangen.
 
2.6 Für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen ist für den Eingang ins Studio des SND die Schrägrampe bestimmt, die sich am Diensteingang für Mitarbeiter des NG-SND in der Olejkárska Str. am Eingang in die Kantine befindet. An der Pforte melden sich die Besucher beim Sicherheitsdienst (SBS), der das Einlasspersonal verständigt. Das Einlasspersonal begleitet den Rollstuhlfahrer/die Rollstuhlfahrerin und seine/ihre Begleitperson in den Zuschauerraum des Studios über den dafür bestimmten Weg (Anlage Nr. 2). Für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen sind in den Räumen des Studios in der Variante A Plätze in der 10. Reihe Plätze Nr. A15 und A16 und in der Variante B in der 6. Reihe Plätze Nr. A15 und A16 vorbehalten.
 
Aus Gründen der Einhaltung der Brandschutzsicherheit ist der Einlass zu den Vorstellungen im Studio des SND nur für einen Rollstuhlfahrer/eine Rollstuhlfahrerin mit Begleitperson möglich.

 
2.7 Der Einlass für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen in den Blauen Salon erfolgt über das Foyer mit dem Fahrstuhl in die 4. Etage. Im Zuschauerraum des Blauen Salons sind die Plätze Nr. 1 und Nr. 2 in der 1. Reihe LINKS, sowie Rollstuhlflächen in unmittelbarer Nähe vorbehalten.

 
2.8 Vorgehensweise für Rollstuhlfahrer/innen, die auf eine andere Weise zur Vorstellungen gelangen wie in den Punkten 2.2 und 2.3 angegeben:
 
Rollstuhlfahrer/innen, oder ihre Begleitpersonen verwenden den Eingang von der Olejkárska Str. wo sich eine Schrägrampe befindet, die zum Haupteingang für Besucher des SND führt (Anlage Nr. 3).
 
2.9 Um reibungslosen Einlass für Rollstuhlfahrer/innen und ihrer Begleitpersonen zu den Vorstellungen im NG-SND gewährleisten zu können, muss die Ankunft des Rollstuhlfahrers/der Rollstuhlfahrerin mit Begleitperson spätestens ½ Std. vor Vorstellungsbeginn erfolgen.
 

Art. IV

WIRKSAMKEIT

 
Die Richtlinie Nr. 3/2018 über die Einlassbestimmungen für Rollstuhlfahrer/innen und ihre Begleitpersonen in die Räume des Slowakischen Nationaltheaters, Bratislava; hebt die Richtlinie Nr. 8/2009 vom 1.11.2009 auf und ersetzt diese.
 
Die Richtlinie erlangt Wirksamkeit: ab dem 1.7.2018